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Arbeitsschutz auf Baustellen

Die rechtlichen Grundlagen hierfür werden u.a. durch das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Geräte- und Produktsicherheitsgesetze und die darauf aufbauenden Verordnungen (Baustellenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung u.v.m) geregelt. Ebenso müssen die Technischen Regeln (z.B. TRGS 519 Asbest), die jeweiligen DIN- Normen und VDE- Bestimmungen Beachtung finden.

Die Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftlichen Regeln müssen eingehalten werden.

Auf jeder Baustelle ist der Arbeitgeber des jeweiligen Gewerks für die Einhaltung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz und für die Sicherheit und den Gesundheitschutz verantwortlich. Vor Baubeginn muß eine Risikobeurteilung, eine Gefährdungsbeurteilung und eine Sicherheitsanalyse erfolgen.

B-W-S verfügt über einen Koordinator nach BGR 128 für Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Wir erstellen für Sie Arbeitsschutz- und Sicherheitspläne gemäß BGR 128 und TRGS 524.

Was macht der Mann der Abbruchfirma auf dem Foto falsch? Er trägt keine auch nur annähernd ausreichende, dem Sicherheitsstandard entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) für derartige Heißarbeiten. Kopfschutz, Atemschutz, schwer entflammbarer Schutzanzug sind nicht angelegt. Keine weiterern Arbeiter sichern die Person und die Sauerstoff-/Gaszuleitungen.

Wird eine hydraulische Schere von außerhalb der Tankgrube verwendet, bräuchte der Mann überhaupt nicht in den Tank und sich der Gefahr aussetzen!

Generell gilt vor dem Schritt, die arbeitenden Person durch PSA zu schützen:

- Person durch geeignete Verfahren gar nicht erst der Gefahr aussetzen

- Gefahr durch geeignete Verfahren gar nicht erst entstehen lassen